28. Januar 2022

Einkommensentwicklung 2022 bei Land und Kommunen: Nicht alles ist bereits in trockenen Tüchern

Unser Ziel ist und bleibt, dass bei der Einkommensentwicklung des öffentlichen Dienstes keine Statusgruppe und keine staatliche Ebene abgehängt wird. Das ist mit Blick auf die von den Arbeitgebern betriebene Zersplitterung der Verhandlungstische sowie der pandemiebedingten Rahmenbedingungen nicht leicht. Dennoch sieht es so aus, dass ein weitgehender Gleichklang realistisch ist. Bei den Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen stehen allerdings noch komplexe Gesetzgebungsverfahren an.

So sehen die wichtigsten Schritte in diesem Jahr aus:

●  Die Tarifbeschäftigten der Kommunen erhalten ab April 2022 eine lineare Tabellenanpassung um 1,8 Prozent. Dies ist der letzte Schritt der im Jahr 2020 erzielten Tarifanpassung. Für die Zeit ab Januar 2023 kann neu verhandelt werden.

●  Für Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen wird die Besoldung ab Juni 2022 um 0,6 Prozent erhöht (Versorgungsempfänger werden einbezogen). Diese Maßnahme ist Bestandteil der sogenannten Besoldungsstrukturreform aus dem Jahr 2020, die eine überfällige (aber mit Blick auf die fortwirkenden Streichungen beim Weihnachtsgeld unzureichende) Attraktivitätssteigerung der Besoldung zum Ziel hat.

●  Das Ende 2021 erzielte Tarifergebnis für die Länder sieht vor,

dass spätestens im März 2022 eine abgabenfreie „Corona-Sonderzahlung“ in Höhe von 1.300 Euro gezahlt wird und

dass die Entgelte im Dezember 2022 um 2,8 Prozent steigen.

●  Die „Corona-Sonderzahlung“ wird den Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen entsprechend dem Tarifergebnis (bis März 1.300 € steuerfrei) gezahlt. Dafür hat der Landtag den Weg in seiner Januartagung frei gemacht, der dbb sh wurde schriftlich und mündlich angehört - hier unsere Stellungnahme, inkl. Ablehnung der vorgesehenen Benachteiligung der Versorgungsempfänger.

●        Auch die lineare Anpassung um 2,8 Prozent ab Dezember 2022 soll auf die Besoldung (einschl. Versorgung) durch ein eigenes Gesetz übertragen werden. Dennoch muss das Land mit einem weiteren Gesetz nachsteuern: Die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Besoldungshöhe wird nicht mehr bestritten. Die Pläne halten wir jedoch für nicht geeignet. Es bleibt also sehr spannend!

Info auf der Grundlage dieser Nachricht

Quelle: dbb Landesbund Schleswig-Holstein