Die Corona-Pandemie hat auch die Urlaubspläne vieler Beschäftigter gehörig durcheinandergewirbelt oder sogar zunichtegemacht. Viele Kolleginnen und Kollegen haben noch Resturlaub aus dem letzten Jahr. Aufgrund einer jetzt vorliegenden Zusage des Landes wird für deren Beschäftigte die unbürokratische Übertragungsmöglichkeit bis Ende Oktober verlängert. Damit werden auch die Herbstferien vollständig erfasst. Der dbb schleswig-holstein begrüßt die Maßnahme, die sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Tarifbeschäftigte gilt.
Eigentlich sieht die Schleswig-Holsteinische Erholungsurlaubsverordnung vor, dass Urlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Jahres abgewickelt worden ist, verfällt. Ausnahme: die rechtzeitige Abwicklung ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Diese Ausnahme wird jetzt pauschal bis zum 31. Oktober anerkannt. Insoweit müssen also bei entsprechenden Entscheidungen auf Dienststellenebene keine individuellen dienstlichen Gründe anerkannt werden. Das wäre nur dann erforderlich, wenn Resturlaub noch später, also erst im November oder Dezember abgewickelt werden soll.
In der Landesverwaltung ist auch der Tarifbereich einbezogen, weil hinsichtlich der Urlaubsübertragung übertariflich die jeweilige beamtenrechtliche Regelung gilt.
Die als Erlass ausgestaltete coronabedingte Übertragungs-Sonderregelung des Landes richtet sich auch an kommunale Dienstherren und greift somit gleichsam für deren Beamtinnen und Beamte. Aus unserer Sicht sollte aber auch für den kommunalen Tarifsektor entsprechend flexibel verfahren werden. Andernfalls würde die dort geltende TVöD-Regelung greifen, wonach der Resturlaub ggf. am 31. Mai angetreten (nicht abgewickelt!) werden muss.
Ungeachtet dessen ist stets die geltende Rechtsprechung zu beachten, wonach ein drohender Urlaubsverfall zwingend einen vorherigen Hinweis des Arbeitgebers erfordert.