Nach Auffassung des dbb sh führt auch die Überarbeitung des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsrechts nicht zu einer verfassungskonformen Situation. Neu ist allerdings: erstmals seit vielen Jahren gibt es in diesem Jahr keine Erklärung der Landesregierung, im Falle einer höchstrichterlichen Verurteilung des Landes allen Betroffenen Nachzahlungen in Ausssicht zu stellen. Deshalb gilt: wer Ansprüche absichern möchte, muss einen entsprechenden Antrag stellen.
Doch der Reihe nach:
Infolge der im Jahr 2007 vorgenommen Streichung bzw. Kürzung der jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) sind wir auf politischer und juristischer Ebene aktiv, um diesen nach unserer Überzeugung ungerechtfertigten und rechtswidrigen Eingriff zu korrigieren. Durch neue Entwicklungen sehen wir uns durchaus bestätigt.
Bekanntlich ist es gelungen, Musterfälle aus Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Da kürzlich Stellungnahmen angefordert wurden, spricht einiges dafür, dass in absehbarer Zeit – hoffentlich in 2023 – eine Entscheidung ansteht. Der dbb hat Stellungnahmen abgegeben und die Überzeugung, dass die Kürzungen ein wesentlicher Grund für eine verfassungswidrige Alimentation sind, untermauert. Da es auch gelungen ist, dass das Land im Falle einer Verurteilung Nachzahlungen für die Jahre 2007 bis 2021 zugesagt hat, wird es sehr spannend und hoffentlich gerechtigkeitsfördernd. Für Mitglieder besteht hier kein Handlungsbedarf. Wir sind für Sie am Ball.
Davon losgelöst ist die Situation ab dem Jahr 2022 zu sehen. Das Land hat Korrekturen im Besoldungsrecht vorgenommen und geht davon aus, damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das sehen wir allerdings anders. Die Konzentration auf familienbezogene Leistungen und die Abhängigkeit vom Familieneinkommen ist erneut verfassungsrechtlich bedenklich und lässt viele von den Kürzungen Betroffene weiterhin vollständig im Regen stehen. Das kann uns nicht zufrieden stellen. Deshalb gehen wir auch gegen die neue Rechtslage vor. Der dbb sh hat dafür einige Musterfälle ausgewählt. Unser Ziel sind erneute Korrekturen des Besoldungsrechts.
Ob und in welcher Höhe für den Fall unseres Erfolges vor dem Bundesverfassungsgericht auch rückwirkende Ansprüche ab dem Jahr 2022 realistisch sind, kann derzeit kaum beurteilt werden. Für die Absicherung eventueller Ansprüche wären Anträge an den Dienstherren beziehungsweise die Bezügestelle erforderlich. Diese würden nach dem Stand der Dinge allerdings auch jeweils ein Klageerfordernis nach sich ziehen, da nicht mit einer Bereitschaft gerechnet werden kann, Anträge ruhend zu stellen.
Alle, die ungeachtet dessen sicherstellen möchten, dass eventuelle Ansprüche auch des Jahres 2022 nachgezahlt werden, müssten noch in diesem Jahr einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Erstantrag im Folgejahr würde eventuelle Ansprüche für beziehungsweise ab dem Jahr 2023 absichern. Wer auf Anträge verzichtet, würde gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt einer Gesetzesänderung profitieren. Wir arbeiten jedoch daran, das es dieses Mal zu einer zügigeren Entscheidung kommt: wir beschreiten einen neuen Weg zum Bundesverfassungsgericht.
Bitte beachten Sie ergänzende Informationen Ihrer Fachgewerkschaft. Diese halten unsere angepassten Antragsmuster und teilweise Hinweise zu gewerkschaftsspezifischen Strategien vor.