Ab dem Jahr 2007 wurde die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein gestrichen bzw. zumindest gekürzt. Jahr für Jahr standen die Kolleginnen und Kollegen vor der Entscheidung, ob sie einen Antrag auf Zahlung der Sonderzuwendung stellen sollten oder ob sie darauf vertrauen wollten, dass das Land Schleswig-Holstein im Falle einer Verurteilung zur Nachzahlung, diese allen Betroffenen, auch ohne entsprechende Antragstellung gewährt. Eine persönliche Antragstellung war bis zum Jahr 2021 also eine zusätzliche Absicherung etwaiger Ansprüche.
Anders ist die Situation ab dem Jahr 2022 zu sehen. Das Land hat Korrekturen im Besoldungsrecht vorgenommen und geht nunmehr davon aus, damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Wir meinen: Die Konzentration auf familienbezogene Leistungen und die Abhängigkeit vom Familieneinkommen ist erneut verfassungsrechtlich bedenklich und lässt viele Betroffene weiterhin unberücksichtigt. Der dbb sh geht rechtlich dagegen vor und hat dafür einige Musterfälle ausgewählt. Ziel sind erneute Korrekturen des Besoldungsrechts. Ob und in welcher Höhe für den Fall eines Erfolges vor dem Bundesverfassungsgericht auch rückwirkende Ansprüche ab dem Jahr 2022 realistisch sind, kann derzeit bei der Vielzahl der möglichen Konstellationen jedoch nicht sicher beurteilt werden. Für die Absicherung eventueller Ansprüche wären allerdings Anträge an den Dienstherren beziehungsweise an die zuständige Bezügestelle erforderlich. Zu erwarten steht, dass damit auch ein persönliches Klagerfordernis verbunden sein wird, da die Fälle, anders als in Vorjahren, voraussichtlich nicht ruhend gestellt werden. Im Falle, dass die Klage nicht erfolgreich sein sollte, ist von der jeweiligen Klägerin bzw. dem Kläger eine Verwaltungsgebühr zu bezahlen. Nach Einschätzung des dbb wären dies voraussichtlich ca. 483,- Euro. Mitglieder, die ungeachtet dieses Kostenrisikos sicherstellen möchten, dass eventuelle Ansprüche auch des Jahres 2022 nachgezahlt werden, müssten ungeachtet dessen noch in diesem Jahr einen entsprechenden Antrag stellen. Dazu stellen wir Ihnen auf Wunsch gern einen Mustertext zur Verfügung. Wir bitten um Mitteilung, wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, um Sie über das weitere Vorgehen informieren zu können.