Die Vorgaben zur Eindämmung des Corona-Virus führen auch im öffentlichen Dienst nach wie vor zu diversen arbeits- und dienstrechtlichen Fragen. Aktuell geht es besonders häufig um die Gewährleistung der Kinderbetreuung sowie um die Auswirkungen der neuen - insbesondere das Homeoffice betreffenden - Arbeitsschutz-Verordnung des Bundes. Wir geben Antworten.
In der Praxis führen immer wieder die Gewichtung nebeneinanderstehender Rechtsgrundlagen zu Irritationen: Was gilt für wen und was hat Vorrang? Damit die Beschäftigten nicht auf Rechte verzichten aber bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch nicht über das Ziel hinausschießen, haben wir eine Information erstellt. Dabei haben wir ggf. das sich aus dem TVöD und dem TV-L ergebende Tarifrecht sowie das maßgebende Schleswig-Holsteinische Landesrecht (insbesondere Beamten- und Personalvertretungsrecht) einbezogen.
Die Themen unserer Info sind:
I. Gewährleistung der Kinderbetreuung
1. Tarifbeschäftigte
a) Kinderkrankengeld gemäß SGB V
b) Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)
c) Arbeitsbefreiung gemäß Tarifvertrag am Beispiel TVöD und TV-L
2. Beamtinnen und Beamte - Sonderurlaub gemäß Sonderurlaubsverordnung
II. Corona Arbeitsschutzverordnung
1. Homeoffice
2. Verhältnis zu Dienst- und Betriebsvereinbarungen
3. Weitere Inhalte der Verordnung